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Satzung

Vereinssatzung, Mitgliedsantrag etc.

Satzung des Heimatvereins Tangerhütte e.V.


§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Heimatverein Tangerhütte e. V“
Der Sitz des Vereins ist Tangerhütte. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein „Heimatverein Tangerhütte e.V.“ dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Heimat- und Brauchtumspflege verwirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Mittel des Vereins, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des „Heimatvereins Tangerhütte e.V.“ können die Stadt Tangerhütte, Gesellschaften und Einzelpersonen werden. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung der Aufnahme ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und durch Anregungen und Vorschläge die Arbeit des „Heimatvereins Tangerhütte e. V.“ fördern. Der Eintritt in den „Heimatverein Tangerhütte e. V.“ verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Für jedes Mitglied darf nur eine Person abstimmen.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Vierteljahresfrist zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

§ 6

Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch freiwillige Zuwendungen durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln und durch sonstige Einnahmen aufgebracht. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Vorstand. Die Mittel dienen allein dem beschriebenen Zweck des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§ 7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand,

§ 8

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen dann, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies beantragen. Die Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden mitgeteilt werden. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Aufhebung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung

b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes

c) Wahl des Vorstandes

d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren

e) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern

i) Aufstellung des Haushaltsplanes

§ 9

Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Beide Gruppen zusammen bilden den Vorstand.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

a) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende an. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegt dem Vorsitzenden des Vereins. Für den Fall der Verhinderung wird er durch seinen Stellvertreter vertreten. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlperiode aus, so übernimmt auf Beschluss des erweiterten Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

b) Zum erweiterten Vorstand gehören
– der Schriftführer
– der Kassenwart
– der stellvertretende Kassenwart
– der Beauftragte für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
– zwei weitere Mitglieder als Beisitzer

§ 10

Rechnungswesen

Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Ausgaben, soweit sie nicht regelmäßig wiederkehren, bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes. Die Kassenprüfer prüfen an Ende eines Geschäftsjahres die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

Der Kassenwart ist verpflichtet, den Kassenprüfern alle Unterlagen des abgelaufenen Geschäftsjahres zur Verfügung zu stellen Der Vorsitzende kann sich jederzeit über Kassenstand und Kassenführung unterrichten.

§ 11

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Tangerhütte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12

Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Gründungsversammlung am 12.10.1991 beschlossen worden und tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Tangerhütte, den 12.10.1991

gez. Nahrstedt (Vorsitzender)

gez. R. Krause (stellv. Vorsitzender)

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 3.11.1994 weiterbeschlossen.

gez. C. Havelberg (Vorstandsmitglieder)

gez. U. Fluthwedel (Vorstandsmitglieder)


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Mitgliedsantrag des Heimatvereins Tangerhütte e.V.

Auf der Mitgliederversammlung am 21.04.2022 wurde einstimmig die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge bestätigt. Neue Beitragssätze sind ab dem Jahr 2023:

  • für Schüler und Rentner: 20,00 Euro/Jahr
  • Vollzahler: 30,00 Euro/Jahr

Den Mitgliedsantrag bitte ausdrucken und senden Sie ihn mit der Post an die angegebene Anschrift.  Danke!


Mitgliedsantrag

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